Die liebe Warnblinkanlage …

… der Auto­fah­rer liebs­tes Kind!

Bei einer kur­zen Fahrt von der Ehren­straße Rich­tung Bar­ba­rossa Platz wurde ich heute mehr­fach bedrängt, behupt und beschimpft und das, obwohl ich mich in allen Situa­tio­nen rich­tig ver­hal­ten habe.

Am Wei­den­bach über­holte mich ein Auto mit einem Sicher­heits­ab­stand von maxi­mal 7 Zen­ti­me­tern, weil ich sei­ner Mei­nung nach nicht schnell genug eine Rad­fah­re­rin über­holt und wie­der schön an die Bord­stein­kante gefah­ren war.
Ich bedauere, dass ich seine Auto­num­mer so schnell in die­ser Situa­tion nicht lesen konn­ten, denn dann hätte ich ihn nun gezeigt, weil die­ses Ver­hal­ten doch sehr über das übli­che Bedrän­gen im Köl­ner Stra­ßen­ver­kehr hin­aus­ging und sicher­lich auch hier noch als schlech­tes Bei­spiel ein­zu­stu­fen ist.

LKW blockiert Radweg an der Hahnenstraße

Trotz Warn­blink­an­lage ist das verboten

Den Vogel abge­schos­sen hat aber wie­der mal ein Rad­weg­par­ker, der den Rad­weg auf der Hah­nen­straße kurz vor dem Neu­markt kom­plett blo­ckierte. Und das um eine Uhr­zeit (Do. 10. Juli 2010, 11.15 Uhr) bei der auf der Hah­nen­str. nur mäßi­ger Ver­kehr ist und er sicher­lich für den Auto­ver­kehr auch nicht das Hin­der­nis gewe­sen wäre.

Aber, wie das in Köln so üblich ist, man stellt sich auf den Rad­weg, auch wenn die Stelle noch so unpas­send ist, schal­tet die Warn­blink­an­lage ein und meint, damit würde man sich ver­kehrs­ge­recht verhalten.

Nein, das ist nicht so. Auch wenn die Warn­blink­an­lage bei jeder Gele­gen­heit von Auto­fah­rern betä­tigt wird, so hebt sie nicht gel­ten­des Recht auf!

§ 16 Warnzeichen

(1) Schall– und Leucht­zei­chen darf nur geben
1. wer außer­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten über­holt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefähr­det sieht.
(2) Der Füh­rer eines Omni­bus­ses des Lini­en­ver­kehrs oder eines gekenn­zeich­ne­ten Schul­bus­ses muß Warn­blink­licht ein­schal­ten, wenn er sich einer Hal­te­stelle nähert und solange Fahr­gäste ein– oder aus­stei­gen, soweit die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hörde für bestimmte Hal­te­stel­len ein sol­ches Ver­hal­ten ange­ord­net hat. Im übri­gen darf außer beim Lie­gen­blei­ben (§ 15) und beim Abschlep­pen von Fahr­zeu­gen (§ 15a) Warn­blink­licht nur ein­schal­ten, wer andere durch sein Fahr­zeug gefähr­det oder andere vor Gefah­ren war­nen will, zum Bei­spiel bei Annä­he­rung an einen Stau oder bei beson­ders lang­sa­mer Fahr­ge­schwin­dig­keit auf Auto­bah­nen und ande­ren schnell befah­re­nen Straßen.
(3) Schall­zei­chen dür­fen nicht aus einer Folge ver­schie­den hoher Töne beste­hen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__16.html

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Darf man ver­kehrs­be­hin­dernd oder ille­gal hal­ten, wenn man die Warn­blink­an­lage ein­schal­tet?

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